Zur internen Logistik in Kliniken gehören viele unsichtbare Prozesse. Sie sind es, die das Gesamtbild des „Systems Krankenhaus“ aufrecht­erhalten. Zur internen Logistik zählt unter anderem der Transport medizi­ni­scher Proben. Deren Wege führen meist hin und her zwischen Zentral­labor, Laboren und Mikro­bio­logie – nicht selten unter Benutzung einer Rohrpost­anlage. Das gilt für Univer­si­täts­kli­niken, aber auch für den nicht univer­si­tären Klinik­be­reich. 

RKI gibt vor: Sichere Verpa­ckung für die Rohrpost 

Das Robert Koch Institut (RKI) sieht für den Transport von Proben­ent­nahmen und damit von eventuell infek­tiösem Material per Rohrpost in seiner Richt­linie für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­vention vor, dass dies nur in „dichter, unzer­brech­licher und unzer­reiß­barer Verpa­ckung versendet werden“ darf. Patronen aus Bereichen, von denen bevorzugt Infek­tionen ausgehen können (siehe Ziffer 5.2.2 der Richt­linie) müssen vor Eingabe in das Trans­port­system desin­fi­ziert werden. In Bereichen, die in beson­derem Maße vor Infek­tionen zu schützen sind (siehe Ziffer 5.2.1 der Richt­linie) ist das Versandgut in der gleichen Weise ein- und auszu­schleusen (vgl. Abschnitt 7), wie es für andere, für diese Einheiten bestimmte Materialien vorge­schrieben ist. An Empfangs- und Versand­stellen sind für das Personal Einrich­tungen zur Hände­des­in­fektion und ‑reinigung vorzu­sehen. 

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Altanl_Rili.pdf?__blob=publicationFile

Die Uni-Klinik suchte – und fand DEBATIN

Eine Univer­si­täts­klinik war jetzt auf der Suche nach einem Partner, der in der Lage ist, eine Sekun­där­ver­pa­ckung für medizi­nische Proben der Kategorie B zu liefern. Die Heraus­for­derung dabei: Die Proben sollen intern – händisch ebenso wie mit der Rohrpost – hygie­nisch einwandfrei trans­por­tiert werden, aber auch während eines externen Transport alle Vorschriften erfüllen. 

„Bei diesen internen Trans­port­wegen greift die ADR, das europäi­sches Überein­kommen über die inter­na­tionale Beför­derung gefähr­licher Güter auf der Straße, natürlich nicht“, wie Robin Fabry — Gebiets­ver­kaufs­leiter bei der Anton Debatin GmbH — erläutert. „Unser Kunde wollte aber unbedingt sein Personal und auch die Patienten vor den Gefahren, die von konta­mi­niertem Material ausgehen, schützen“, so Robin Fabry weiter. Deshalb griff er auf unsere DEBAMED® Speci-Bag und DEBASAFE® medical Trans­port­ta­schen für seine Proben­lo­gistik zurück.

Specibag
DEBASAFE medical

Die Uniklinik, die sich für unsere flüssig­keits­dichten DEBASAFE® medical Trans­port­ta­schen entschieden hat, nutzt damit gleich mehrere Vorteile:

  • Die flüssig­keits­dichte Sekun­där­ver­pa­ckung kann sowohl intern (gemäß den Vorgaben des RKI) wie auch extern (gemäß den ADR) genutzt werden. Das reduziert Komple­xität und verein­facht den Beschaf­fungs­prozess.
  • Es sind dank der Aufreiß­kerben unserer Versand­ta­schen keine Schneid­werk­zeuge im Proben­eingang mehr nötig. Das bedeutet mehr Sicherheit und einfa­cheres Arbeiten für die Anwender.
  • Das gemäß ADR gefor­derte absor­bie­rende Material wird von DEBATIN bereits in die Medical Bags integriert. Die Klinik erhält damit ein sofort einsatz­be­reites Produkt.
  • Die farbliche Unter­scheidung der Versand­ta­schen ermög­licht auf einen Blick die Zuordnung zu „Mikro­bio­logie“, „Patho­logie“, „Virologie“ etc. So ist eine schnelle und intuitive Sortierung der Proben im Proben­eingang möglich.
  • Eine indivi­duelle Bedruckung mit bis zu acht Farben erlaubte das Branding der Versand­ta­schen mit dem Logo der Univer­si­täts­klinik.

Nachhal­tigkeit: Wichtig für uns und unsere Kunden

„Unser Kunde ist außerdem den inter­na­tio­nalen Nachhal­tig­keits­zielen der Vereinten Nationen verbunden – genau wie DEBATIN selbst“, so Thomas Rose — Geschäfts­führer der Anton Debatin GmbH. „Unsere Medical Bags bestehen aus hervor­ragend recycling­fä­higer Polyethylen-Folie. Auf Nachfrage produ­zieren wir unsere Produkte aus recycelter Folie. Diese Produkte sind mit dem Umwelt­zeichen Blauer Engel zerti­fi­ziert, helfen Ressourcen nachhaltig zu schützen und passen deshalb auch ins Nachhal­tig­keits­konzept unseres Kunden.“, so Thomas Rose weiter. 

Speci-Bag 95kPa - drei verschiedene Größen

Versand­ta­schen, die auch den Druck im Flugzeug aushalten

Falls PCR Proben, Blutproben etc. doch einmal auf der Straße oder per Luftfracht auf den Weg gehen sollten, stehen unsere DEBAMED® Speci-Bag 95kPa zur Auswahl. Sie dienen als Sekun­där­ver­pa­ckung für den Straßen- und Lufttransport von biolo­gi­schen Stoffen der Kategorie B (UN3373). Außerdem entsprechen sie den inter­na­tio­nalen und europäi­schen Normen und Richt­linien für den Transport von anste­ckungs­ge­fähr­lichen Stoffen (ADR – IATA – WHO – ISO 15189). Die flüssig­keits­dichten Proben­ta­schen wider­stehen außerdem einer Druck­dif­ferenz von 95 kPa / 14 psi und überstehen damit auch einen Flug sicher und unbeschadet.

In diese Kategorien unter­teilt der Gesetz­geber beim Transport gefähr­licher Güter

Kategorie A:

Hierzu zählen alle anste­ckungs­ge­fähr­lichen Stoffe, die bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauer­hafte Behin­derung oder eine lebens­be­dro­hende oder tödliche Krankheit hervor­rufen würden. Dazu zählen für Menschen: Sabia-Virus, Pocken-Virus, Lassa-Virus, Ebola-Virus, Gelbfieber-Virus und viele andere. Sie werden der UN-Nummer 2814 zugeordnet. 

Kategorie B:

Hierzu zählen anste­ckungs­ge­fähr­liche Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme 

in die Kategorie A nicht entsprechen und deren Kulturen für diagnos­tische und klinische Zwecke verschickt werden. Diese Stoffe sind der UN 3373 zuzuordnen. Detail­liert sind diese Bestim­mungen in der Tafel ‚Klassi­fi­zierung anste­ckungs­ge­fähr­licher Stoffe’ aufge­führt

Für eine korrekte Klassi­fi­zierung des Unter­su­chungsguts in die zutref­fende gefahr­gut­recht­liche Kategorie ist der jeweilige Absender/Auftraggeber für die entspre­chende Dekla­ration der Versand­stücke der Verpacker verant­wortlich. Das kann im Krankenhaus der Arzt aber auch der Labor­leiter sein. Häufig sind sich die Betei­ligten ihrer Verant­wortung nicht bewusst. Es stellt sich die Frage: Können Freistel­lungen bei der Beför­derung anste­ckungs­ge­fähr­licher Stoffe in Anspruch genommen werden? Die Inanspruch­nahme einer Freistellung im Zusam­menhang mit der Beför­derung von ‚in begrenzten Mengen(LQ-Regelung)’ verpackten Gütern ist nicht möglich. Freistel­lungen von den Vorschrif­tendes ADR sind aber im Zusam­menhang mit bestimmten Voraus­set­zungen möglich:

  • gemäß 2.2.62.1.5.1 ADR für Stoffe, die keine anste­ckungs­ge­fähr­lichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahr­scheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krank­heiten hervor­rufen
  • gemäß 2.2.62.1.5.6 ADR von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patien­ten­proben), bei denen eine minimale Wahrschein­lichkeit besteht, dass sie Krank-heits­er­reger enthalten, wenn die Probe in einer Verpa­ckung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit „FREIGE­STELLTE MEDIZI­NISCHE PROBE“ bzw. „FREIGE­STELLTE VETERI­NÄR­ME­DI­ZI­NISCHE PROBE“ gekenn­zeichnet ist. Die Stoffe unter­liegen dann nicht den gefahr­gut­recht­lichen Vorschriften des ADR.