Zur internen Logistik in Kliniken gehören viele unsichtbare Prozesse. Sie sind es, die das Gesamtbild des „Systems Krankenhaus“ aufrechterhalten. Zur internen Logistik zählt unter anderem der Transport medizinischer Proben. Deren Wege führen meist hin und her zwischen Zentrallabor, Laboren und Mikrobiologie – nicht selten unter Benutzung einer Rohrpostanlage. Das gilt für Universitätskliniken, aber auch für den nicht universitären Klinikbereich.
RKI gibt vor: Sichere Verpackung für die Rohrpost
Das Robert Koch Institut (RKI) sieht für den Transport von Probenentnahmen und damit von eventuell infektiösem Material per Rohrpost in seiner Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vor, dass dies nur in „dichter, unzerbrechlicher und unzerreißbarer Verpackung versendet werden“ darf. Patronen aus Bereichen, von denen bevorzugt Infektionen ausgehen können (siehe Ziffer 5.2.2 der Richtlinie) müssen vor Eingabe in das Transportsystem desinfiziert werden. In Bereichen, die in besonderem Maße vor Infektionen zu schützen sind (siehe Ziffer 5.2.1 der Richtlinie) ist das Versandgut in der gleichen Weise ein- und auszuschleusen (vgl. Abschnitt 7), wie es für andere, für diese Einheiten bestimmte Materialien vorgeschrieben ist. An Empfangs- und Versandstellen sind für das Personal Einrichtungen zur Händedesinfektion und ‑reinigung vorzusehen.
Die Uni-Klinik suchte – und fand DEBATIN
Eine Universitätsklinik war jetzt auf der Suche nach einem Partner, der in der Lage ist, eine Sekundärverpackung für medizinische Proben der Kategorie B zu liefern. Die Herausforderung dabei: Die Proben sollen intern – händisch ebenso wie mit der Rohrpost – hygienisch einwandfrei transportiert werden, aber auch während eines externen Transport alle Vorschriften erfüllen.
„Bei diesen internen Transportwegen greift die ADR, das europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, natürlich nicht“, wie Robin Fabry — Gebietsverkaufsleiter bei der Anton Debatin GmbH — erläutert. „Unser Kunde wollte aber unbedingt sein Personal und auch die Patienten vor den Gefahren, die von kontaminiertem Material ausgehen, schützen“, so Robin Fabry weiter. Deshalb griff er auf unsere DEBAMED® Speci-Bag und DEBASAFE® medical Transporttaschen für seine Probenlogistik zurück.
Die Uniklinik, die sich für unsere flüssigkeitsdichten DEBASAFE® medical Transporttaschen entschieden hat, nutzt damit gleich mehrere Vorteile:
- Die flüssigkeitsdichte Sekundärverpackung kann sowohl intern (gemäß den Vorgaben des RKI) wie auch extern (gemäß den ADR) genutzt werden. Das reduziert Komplexität und vereinfacht den Beschaffungsprozess.
- Es sind dank der Aufreißkerben unserer Versandtaschen keine Schneidwerkzeuge im Probeneingang mehr nötig. Das bedeutet mehr Sicherheit und einfacheres Arbeiten für die Anwender.
- Das gemäß ADR geforderte absorbierende Material wird von DEBATIN bereits in die Medical Bags integriert. Die Klinik erhält damit ein sofort einsatzbereites Produkt.
- Die farbliche Unterscheidung der Versandtaschen ermöglicht auf einen Blick die Zuordnung zu „Mikrobiologie“, „Pathologie“, „Virologie“ etc. So ist eine schnelle und intuitive Sortierung der Proben im Probeneingang möglich.
- Eine individuelle Bedruckung mit bis zu acht Farben erlaubte das Branding der Versandtaschen mit dem Logo der Universitätsklinik.
Nachhaltigkeit: Wichtig für uns und unsere Kunden
„Unser Kunde ist außerdem den internationalen Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen verbunden – genau wie DEBATIN selbst“, so Thomas Rose — Geschäftsführer der Anton Debatin GmbH. „Unsere Medical Bags bestehen aus hervorragend recyclingfähiger Polyethylen-Folie. Auf Nachfrage produzieren wir unsere Produkte aus recycelter Folie. Diese Produkte sind mit dem Umweltzeichen Blauer Engel zertifiziert, helfen Ressourcen nachhaltig zu schützen und passen deshalb auch ins Nachhaltigkeitskonzept unseres Kunden.“, so Thomas Rose weiter.
Versandtaschen, die auch den Druck im Flugzeug aushalten
Falls PCR Proben, Blutproben etc. doch einmal auf der Straße oder per Luftfracht auf den Weg gehen sollten, stehen unsere DEBAMED® Speci-Bag 95kPa zur Auswahl. Sie dienen als Sekundärverpackung für den Straßen- und Lufttransport von biologischen Stoffen der Kategorie B (UN3373). Außerdem entsprechen sie den internationalen und europäischen Normen und Richtlinien für den Transport von ansteckungsgefährlichen Stoffen (ADR – IATA – WHO – ISO 15189). Die flüssigkeitsdichten Probentaschen widerstehen außerdem einer Druckdifferenz von 95 kPa / 14 psi und überstehen damit auch einen Flug sicher und unbeschadet.
In diese Kategorien unterteilt der Gesetzgeber beim Transport gefährlicher Güter
Kategorie A:
Hierzu zählen alle ansteckungsgefährlichen Stoffe, die bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen würden. Dazu zählen für Menschen: Sabia-Virus, Pocken-Virus, Lassa-Virus, Ebola-Virus, Gelbfieber-Virus und viele andere. Sie werden der UN-Nummer 2814 zugeordnet.
Kategorie B:
Hierzu zählen ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme
in die Kategorie A nicht entsprechen und deren Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke verschickt werden. Diese Stoffe sind der UN 3373 zuzuordnen. Detailliert sind diese Bestimmungen in der Tafel ‚Klassifizierung ansteckungsgefährlicher Stoffe’ aufgeführt
Für eine korrekte Klassifizierung des Untersuchungsguts in die zutreffende gefahrgutrechtliche Kategorie ist der jeweilige Absender/Auftraggeber für die entsprechende Deklaration der Versandstücke der Verpacker verantwortlich. Das kann im Krankenhaus der Arzt aber auch der Laborleiter sein. Häufig sind sich die Beteiligten ihrer Verantwortung nicht bewusst. Es stellt sich die Frage: Können Freistellungen bei der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe in Anspruch genommen werden? Die Inanspruchnahme einer Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von ‚in begrenzten Mengen(LQ-Regelung)’ verpackten Gütern ist nicht möglich. Freistellungen von den Vorschriftendes ADR sind aber im Zusammenhang mit bestimmten Voraussetzungen möglich:
- gemäß 2.2.62.1.5.1 ADR für Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen
- gemäß 2.2.62.1.5.6 ADR von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krank-heitserreger enthalten, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ gekennzeichnet ist. Die Stoffe unterliegen dann nicht den gefahrgutrechtlichen Vorschriften des ADR.