Zur inter­nen Logis­tik in Kli­ni­ken gehö­ren viele unsicht­bare Pro­zesse. Sie sind es, die das Gesamt­bild des „Sys­tems Kran­ken­haus“ auf­recht­erhal­ten. Zur inter­nen Logis­tik zählt unter ande­rem der Trans­port medi­zi­ni­scher Pro­ben. Deren Wege füh­ren meist hin und her zwi­schen Zen­tral­la­bor, Labo­ren und Mikro­bio­lo­gie – nicht sel­ten unter Benut­zung einer Rohr­post­an­lage. Das gilt für Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken, aber auch für den nicht uni­ver­si­tä­ren Kli­nik­be­reich. 

RKI gibt vor: Sichere Ver­pa­ckung für die Rohr­post 

Das Robert Koch Insti­tut (RKI) sieht für den Trans­port von Pro­ben­ent­nah­men und damit von even­tu­ell infek­tiö­sem Mate­rial per Rohr­post in sei­ner Richt­li­nie für Kran­ken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion vor, dass dies nur in „dich­ter, unzer­brech­li­cher und unzer­reiß­ba­rer Ver­pa­ckung ver­sen­det wer­den“ darf. Patro­nen aus Berei­chen, von denen bevor­zugt Infek­tio­nen aus­ge­hen kön­nen (siehe Zif­fer 5.2.2 der Richt­li­nie) müs­sen vor Ein­gabe in das Trans­port­sys­tem des­in­fi­ziert wer­den. In Berei­chen, die in beson­de­rem Maße vor Infek­tio­nen zu schüt­zen sind (siehe Zif­fer 5.2.1 der Richt­li­nie) ist das Ver­sand­gut in der glei­chen Weise ein- und aus­zu­schleu­sen (vgl. Abschnitt 7), wie es für andere, für diese Ein­hei­ten bestimmte Mate­ria­lien vor­ge­schrie­ben ist. An Emp­fangs- und Ver­sand­stel­len sind für das Per­so­nal Ein­rich­tun­gen zur Hän­de­des­in­fek­tion und ‑rei­ni­gung vor­zu­se­hen. 

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Altanl_Rili.pdf?__blob=publicationFile

Die Uni-Kli­nik suchte – und fand DEBATIN

Eine Uni­ver­si­täts­kli­nik war jetzt auf der Suche nach einem Part­ner, der in der Lage ist, eine Sekun­där­ver­pa­ckung für medi­zi­ni­sche Pro­ben der Kate­go­rie B zu lie­fern. Die Her­aus­for­de­rung dabei: Die Pro­ben sol­len intern – hän­disch ebenso wie mit der Rohr­post – hygie­nisch ein­wand­frei trans­por­tiert wer­den, aber auch wäh­rend eines exter­nen Trans­port alle Vor­schrif­ten erfül­len. 

„Bei die­sen inter­nen Trans­port­we­gen greift die ADR, das euro­päi­sches Über­ein­kom­men über die inter­na­tio­nale Beför­de­rung gefähr­li­cher Güter auf der Straße, natür­lich nicht“, wie Robin Fabry — Gebiets­ver­kaufs­lei­ter bei der Anton Debatin GmbH — erläu­tert. „Unser Kunde wollte aber unbe­dingt sein Per­so­nal und auch die Pati­en­ten vor den Gefah­ren, die von kon­ta­mi­nier­tem Mate­rial aus­ge­hen, schüt­zen“, so Robin Fabry wei­ter. Des­halb griff er auf unsere DEBAMED® Speci-Bag und DEBASAFE® medi­cal Trans­port­ta­schen für seine Pro­ben­lo­gis­tik zurück.

Specibag
DEBASAFE medical

Die Uni­kli­nik, die sich für unsere flüs­sig­keits­dich­ten DEBASAFE® medi­cal Trans­port­ta­schen ent­schie­den hat, nutzt damit gleich meh­rere Vor­teile:

  • Die flüs­sig­keits­dichte Sekun­där­ver­pa­ckung kann sowohl intern (gemäß den Vor­ga­ben des RKI) wie auch extern (gemäß den ADR) genutzt wer­den. Das redu­ziert Kom­ple­xi­tät und ver­ein­facht den Beschaf­fungs­pro­zess.
  • Es sind dank der Auf­reiß­ker­ben unse­rer Ver­sand­ta­schen keine Schneid­werk­zeuge im Pro­ben­ein­gang mehr nötig. Das bedeu­tet mehr Sicher­heit und ein­fa­che­res Arbei­ten für die Anwen­der.
  • Das gemäß ADR gefor­derte absor­bie­rende Mate­rial wird von DEBATIN bereits in die Medi­cal Bags inte­griert. Die Kli­nik erhält damit ein sofort ein­satz­be­rei­tes Pro­dukt.
  • Die farb­li­che Unter­schei­dung der Ver­sand­ta­schen ermög­licht auf einen Blick die Zuord­nung zu „Mikro­bio­lo­gie“, „Patho­lo­gie“, „Viro­lo­gie“ etc. So ist eine schnelle und intui­tive Sor­tie­rung der Pro­ben im Pro­ben­ein­gang mög­lich.
  • Eine indi­vi­du­elle Bedruckung mit bis zu acht Far­ben erlaubte das Bran­ding der Ver­sand­ta­schen mit dem Logo der Uni­ver­si­täts­kli­nik.

Nach­hal­tig­keit: Wich­tig für uns und unsere Kun­den

„Unser Kunde ist außer­dem den inter­na­tio­na­len Nach­hal­tig­keits­zie­len der Ver­ein­ten Natio­nen ver­bun­den – genau wie DEBATIN selbst“, so Tho­mas Rose — Geschäfts­füh­rer der Anton Debatin GmbH. „Unsere Medi­cal Bags bestehen aus her­vor­ra­gend recy­cling­fä­hi­ger Poly­ethy­len-Folie. Auf Nach­frage pro­du­zie­ren wir unsere Pro­dukte aus recy­cel­ter Folie. Diese Pro­dukte sind mit dem Umwelt­zei­chen Blauer Engel zer­ti­fi­ziert, hel­fen Res­sour­cen nach­hal­tig zu schüt­zen und pas­sen des­halb auch ins Nach­hal­tig­keits­kon­zept unse­res Kun­den.“, so Tho­mas Rose wei­ter. 

Speci-Bag 95kPa - drei verschiedene Größen

Ver­sand­ta­schen, die auch den Druck im Flug­zeug aus­hal­ten

Falls PCR Pro­ben, Blut­pro­ben etc. doch ein­mal auf der Straße oder per Luft­fracht auf den Weg gehen soll­ten, ste­hen unsere DEBAMED® Speci-Bag 95kPa zur Aus­wahl. Sie die­nen als Sekun­där­ver­pa­ckung für den Stra­ßen- und Luft­trans­port von bio­lo­gi­schen Stof­fen der Kate­go­rie B (UN3373). Außer­dem ent­spre­chen sie den inter­na­tio­na­len und euro­päi­schen Nor­men und Richt­li­nien für den Trans­port von anste­ckungs­ge­fähr­li­chen Stof­fen (ADR – IATA – WHO – ISO 15189). Die flüs­sig­keits­dich­ten Pro­ben­ta­schen wider­ste­hen außer­dem einer Druck­dif­fe­renz von 95 kPa / 14 psi und über­ste­hen damit auch einen Flug sicher und unbe­scha­det.

In diese Kate­go­rien unter­teilt der Gesetz­ge­ber beim Trans­port gefähr­li­cher Güter

Kate­go­rie A:

Hierzu zäh­len alle anste­ckungs­ge­fähr­li­chen Stoffe, die bei einer Expo­si­tion bei sonst gesun­den Men­schen oder Tie­ren eine dau­er­hafte Behin­de­rung oder eine lebens­be­dro­hende oder töd­li­che Krank­heit her­vor­ru­fen wür­den. Dazu zäh­len für Men­schen: Sabia-Virus, Pocken-Virus, Lassa-Virus, Ebola-Virus, Gelb­fie­ber-Virus und viele andere. Sie wer­den der UN-Num­mer 2814 zuge­ord­net. 

Kate­go­rie B:

Hierzu zäh­len anste­ckungs­ge­fähr­li­che Stoffe, die den Kri­te­rien für eine Auf­nahme 

in die Kate­go­rie A nicht ent­spre­chen und deren Kul­tu­ren für dia­gnos­ti­sche und kli­ni­sche Zwe­cke ver­schickt wer­den. Diese Stoffe sind der UN 3373 zuzu­ord­nen. Detail­liert sind diese Bestim­mun­gen in der Tafel ‚Klas­si­fi­zie­rung anste­ckungs­ge­fähr­li­cher Stoffe’ auf­ge­führt

Für eine kor­rekte Klas­si­fi­zie­rung des Unter­su­chungs­guts in die zutref­fende gefahr­gut­recht­li­che Kate­go­rie ist der jewei­lige Absender/Auftraggeber für die ent­spre­chende Dekla­ra­tion der Ver­sand­stü­cke der Ver­pa­cker ver­ant­wort­lich. Das kann im Kran­ken­haus der Arzt aber auch der Labor­lei­ter sein. Häu­fig sind sich die Betei­lig­ten ihrer Ver­ant­wor­tung nicht bewusst. Es stellt sich die Frage: Kön­nen Frei­stel­lun­gen bei der Beför­de­rung anste­ckungs­ge­fähr­li­cher Stoffe in Anspruch genom­men wer­den? Die Inan­spruch­nahme einer Frei­stel­lung im Zusam­men­hang mit der Beför­de­rung von ‚in begrenz­ten Mengen(LQ-Regelung)’ ver­pack­ten Gütern ist nicht mög­lich. Frei­stel­lun­gen von den Vor­schrif­ten­des ADR sind aber im Zusam­men­hang mit bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich:

  • gemäß 2.2.62.1.5.1 ADR für Stoffe, die keine anste­ckungs­ge­fähr­li­chen Stoffe ent­hal­ten, oder Stoffe, bei denen es unwahr­schein­lich ist, dass sie bei Men­schen oder Tie­ren Krank­hei­ten her­vor­ru­fen
  • gemäß 2.2.62.1.5.6 ADR von Men­schen oder Tie­ren ent­nom­mene Pro­ben (Pati­en­ten­pro­ben), bei denen eine mini­male Wahr­schein­lich­keit besteht, dass sie Krank-heits­er­re­ger ent­hal­ten, wenn die Probe in einer Ver­pa­ckung beför­dert wird, die jeg­li­ches Frei­wer­den ver­hin­dert und die mit „FREI­GE­STELLTE MEDI­ZI­NI­SCHE PROBE“ bzw. „FREI­GE­STELLTE VETE­RI­NÄR­ME­DI­ZI­NI­SCHE PROBE“ gekenn­zeich­net ist. Die Stoffe unter­lie­gen dann nicht den gefahr­gut­recht­li­chen Vor­schrif­ten des ADR.